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Wildhaus-Alt St. Johann
30.08.2025
31.08.2025 07:44 Uhr

Wildhaus-Alt St. Johann: Freiwillige öffentliche Grundstückversteigerung

Bild: Toggenburg24
Die Gantkommission Wildhaus-Alt St. Johann bringt in Anwendung von Art. 189 Einführungsgesetz zum ZGB i.V.m. Art. 146 der Einführungsverordnung zum ZGB angewiesen, das nachstehende Grundstück von Michel-Kornmayer Irene und Michel Marcel nach den Vorschriften von Art. 229 ff OR öffentlich zu versteigern.

Steigerungstag und -zeit:
Dienstag, 16. September 2025, 10.00 Uhr

Steigerungsort:
Hotel Hirschen, Hauptstrasse 1b, 9658 Wildhaus

Steigerungsobjekt:
Grundstück Nr. 216W,
Dreifamilienhaus Vers.-Nr. 177, Garage Vers.-Nr. 1822, Hauptstrasse 95, 9658 Wildhaus, Gartenanlage, Gebäude (814 m2)

Steigerungsbedingungen
Die genaue Grundstückbeschreibung, sowie die Steigerungsbedingungen können beim Grundbuchamt Wildhaus-Alt St. Johann bezogen werden.

Ersteigerer, bei denen Gewissheit über die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR211.412.41) besteht oder sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen lässt, müssen dem Gantleiter vor der Zuschlagserteilung eine rechtskräftige Bewilligung oder eine rechtskräftige Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht vorlegen oder nachweisen, dass eine Ausnahme von der Bewilligung gegeben ist.

Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaften auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgemeinschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Anrechnung am Zuschlagspreis Fr. 100’000.00 als unverzinsliche Anzahlung zu leisten. Entweder in bar oder durch die Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank mit Sitz in der Schweiz, zugunsten der Politischen Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann. Bei Nichterfüllung der Versteigerung durch den Ersteigerer steht davon ein Haftgeld von CHF 10'000.00 der Gantkommission zu.

Besonderes

Im Falle der Nichtdurchführung der freiwilligen öffentlichen Versteigerung können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann