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St. Gallen
25.07.2025

Syrer filmt Minderjährige beim Sex – ein «Härtefall»

Trotzdem darf der Syrer in der Schweiz bleiben; er erhält nur eine bedingte Geldstrafe.(Symbolbild)
Trotzdem darf der Syrer in der Schweiz bleiben; er erhält nur eine bedingte Geldstrafe.(Symbolbild) Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY
Ein 19-Jähriger hat beim Sex mit seiner minderjährigen Freundin heimlich Videoaufnahmen erstellt. Diese verschickte er nach der Trennung an die Eltern der Jugendlichen und verbreitete sie auf sozialen Medien.

Der Mann habe ohne Einwilligung und Wissen seiner jugendlichen Freundin in deren Zimmer zwei Videoaufnahmen während sexuellen Kontakten erstellt, schreibt die St.Galler Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, der stgallen24 vorliegt.

Nachdem die Beziehung beendet wurde, sendete der Syrer ein Video an den Vater der Jugendlichen.

Auch habe er dafür gesorgt, dass die Mutter über eine Drittperson ebenfalls ein solches Video zugeschickt bekam, heisst es im Strafbefehl weiter.

Ausserdem loggte sich der 19-Jährige unbefugt in die Snapchat- und Instagram-Accounts seiner Ex-Freundin ein und veröffentlichte auch dort eine der heimlich erstellten Aufnahmen.

Die St.Galler Staatsanwaltschaft «bestrafte» den Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem muss er eine Busse von 1000 Franken bezahlen.

Zu Last gelegt werden ihm Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten.

Die Staatsanwaltschaft St.Gallen begründet das – zumindest in den Augen des Schreibenden – lachhaft geringe Strafmass folgendermassen: «Der Beschuldigte wurde nicht wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bestraft, da der Altersunterschied zwischen den beiden Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt und damit die Handlung nicht strafbar ist (Art. 187 Ziff. 2 StGB).

Das Aufnehmen und das Verbreiten der Videos ist aber strafbar.

Im vorliegenden Strafbefehl hat der fallführende Staatsanwalt in Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz im Zusammenhang mit Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB den Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB angewandt und entsprechend von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen.»

Kommentar: So verspielt die Justiz ihre Glaubwürdigkeit

 

Ein 19-jähriger Syrer filmt ein Kind beim Sex, verschickt die Aufnahmen nach der Trennung an dessen Eltern und veröffentlicht sie auf sozialen Medien.

Die Strafe: eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 50 Franken und eine Busse von 1000 Franken.

Keine Freiheitsstrafe, keine Ausweisung.

Ein Staat, der auf solch massive Eingriffe in die Intimsphäre derart lasch reagiert, verspielt Vertrauen – und lässt die Opfer im Stich.

Die Straftatbestände sind eindeutig: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten. 

Das ist kein «dummer Bubenstreich», sondern eine Form digitaler Gewalt mit klarer Demütigungsabsicht. Und trotzdem bleibt es bei einer zynisch milden Geldstrafe.

Besonders stossend:

Selbst der Straftatbestand «Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» wurde nicht mit Freiheitsentzug geahndet.

Der Täter hätte zudem aufgrund seines Ausländerstatus im Rahmen von Artikel 66a StGB ausgewiesen werden müssen – auch das unterblieb mit Berufung auf die inzwischen inflationär bemühte «Härtefallregelung».

Statt einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für die Verbreitung harter Kinderpornografie und anschliessendem Landesverweis wird der Syrer mit einer bedingten Busse für seine Taten «belohnt».

Das Signal, das von diesem Fall ausgeht, ist verheerend:

Wer Minderjährige, also Kinder, in ihrer intimsten Verletzlichkeit blossstellt, hat kaum ernsthafte Konsequenzen zu befürchten. Und wer keinen Schweizer Pass hat, muss trotzdem nicht mit Ausweisung rechnen – selbst dann nicht, wenn der Tatbestand erschreckend klar auf Missachtung unserer Grundwerte hindeutet.

Der Rechtsstaat darf nicht nur funktionieren – er muss auch schützen. Und zwar zuerst die Opfer. In diesem Fall ist das gründlich misslungen.

Stephan Ziegler, Chefredaktor stgallen24.ch

stgallen24/stz./toggenburg24