Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Agenda

Bütschwil: Fahrverbot für Lastwagen auf der Plattenstrasse

Der Abschnitt Verzweigung Plattenstrasse/Bahnhofstrasse Richtung Süden und jener von der Verzweigung Plattenstrasse/Soorstrasse Richtung Norden erhält ein Fahrverbot für Lastwagen.
Der Abschnitt Verzweigung Plattenstrasse/Bahnhofstrasse Richtung Süden und jener von der Verzweigung Plattenstrasse/Soorstrasse Richtung Norden erhält ein Fahrverbot für Lastwagen. Bild: screenshot/geoportal.ch
Der Gemeindrat Bütschwil-Ganterschwil auferlegt der Plattenstrasse in Bütschwil ein Verbot für Lastwagen. Es wird eine Rekursmöglichkeit eingeräumt.

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):

Bütschwil, Plattenstrasse (Gemeindestrasse 2. Klasse, Nr. 217), Abschnitt Verzweigung Plattenstrasse / Bahnhofstrasse, in Richtung Süden

  • «Verbot für Lastwagen» (Signal 2.07) mit Zusatztext: Zubringerdienst gestattet

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Das Polizeikommando

Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 21 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung(en):

Bütschwil, Plattenstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse, Nr. 308), Abschnitt Verzweigung Plattenstrasse / Soorstrasse, in Richtung Norden

  • «Verbot für Lastwagen» (Signal 2.07) mit Zusatztext: Zubringerdienst gestattet

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil

Gemeindekanzlei Bütschwil-Ganterschwil