Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9001 St. Gallen, die folgende Plangenehmigungsgesuche und Projekte eingereicht:
Neue Trafostationen
S-0178954.1: Transformatorenstation Landsau: - Neubau der TS Landsau auf der Parzelle 425G der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil, Koordinaten: 2725819 / 1248138
S-0178955.1; Transformatorenstation Winden: - Neubau der TS Winden auf der Parzelle 469 der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil, Koordinaten: 2725750 / 1249311
S-0178956.1: Transformatorenstation Ibach: - Neubau der TS Ibach auf der Parzelle 616G der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil, Koordinaten: 2726469 / 1248931
S-0178957.1: Transformatorenstation Gartikon: - Neubau der TS Gartikon auf der Parzelle 678G der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil, Koordinaten: 2725557 / 1248864
Neue MS-Kabelleitungen
L-0179233.2: 24 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Ibach und Anzenwil: - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung bist Mast Nr. 759
L-0235749.1: 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Buech und Winden: - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
L-0235750.1: 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gartikon und Ibach: - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
L-0235751.1: 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Winden und Gartikon: - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
L-0235752.1: 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gartikon und Landsau: - Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
Neues Niederspannungsverteilnetz
L-0235753.1: 0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Winden: - Erstellen eines neuen Niederspannungsverteilnetzes
L-0235754.1: 0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Gartikon: - Erstellen eines neuen Niederspannungsverteilnetzes
L-0235755.1: 0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Ibach: - Erstellen eines neuen Niederspannungsverteilnetzes
L-0235756.1: 0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Landsau: - Erstellen eines neuen Niederspannungsverteilnetzes
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 15. Januar 2024 bis zum 13. Februar 2024 im Gemeindehaus Bütschwil öffentlich aufgelegt. Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3259/4ac0a934 online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachemöglichkeit
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die Begehren
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.