Nachdem der Bund die Covid-19-Kulturverordnung angepasst hat, übernimmt nun auch der Kanton Schaffhausen die vorgesehene Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten, wie die Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte. Bei der Ausfallentschädigung handelt es sich um nicht-rückzahlbare Finanzhilfen.
Aktuelle Informationen sind ab Mitte April auf der Website des Kantons aufgeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt steht dort auch das ergänzte Gesuchsformular mit Erläuterungen zur Verfügung.