Die anhaltenden Einschränkungen für Gastronomiebetriebe und die dadurch geltenden Abstandsvorschriften haben zur Folge, dass den Restaurants und Bars weniger Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Deshalb beschliesst der Stadtrat, dass der unmittelbar an den Betrieb grenzende öffentliche Grund zur Erweiterung der Aussenrestaurationsfläche weiterhin genutzt werden kann. Mit dem Beschluss will der Stadtrat die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 1.5 Metern erleichtern und den Gastrobetrieben ermöglichen, ihre bereits bewilligten Sitzplätze wenn möglich trotzdem auszuschöpfen. Auf ein Baubewilligungsverfahren wird weiterhin bewusst verzichtet, da es sich einerseits um eine zeitlich beschränkte Massnahme bis Dezember 2021 handelt und andererseits die Anzahl der Sitzplätze nicht vom bereits Bewilligten abweichen darf. Für bereits bewilligte Erweiterungen von Aussengastronomien ist kein weiterer Antrag nötig.
Mobile Bauten ermöglichen
Das Aufstellen mobiler Bauten und Anlagen auf Aussenrestaurationsflächen auf öffentlichem Grund wird ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ermöglicht. Die dafür notwendige Platznutzung im Aussenbereich kann nur erfolgen, wenn der öffentliche Grund vorhanden ist und dieser nicht anderweitig genutzt wird, beispielsweise durch Veranstaltungen oder als Schneedepot. Unabhängig hiervon bedarf es weiterhin einer Polizeibewilligung, welche Nebenbestimmungen bezüglich der Covid-19-Verordnung oder verwaltungsrechtlicher Art vorsehen kann, so namentlich zum Zweck des Immissionsschutzes oder des Schutzes der Anwohnerschaft.
Bei einem wiederkehrenden Aufstellen von mobilen Bauten, welche nicht dem Zweck dienen die aktuell geltenden Mindestabstände einzuhalten oder dem Anbieten von zusätzlichen Plätzen über das aktuell bewilligte Kontingent hinaus, ist jedoch zwingend ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.