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Kirchberg
16.01.2026

Überführung Beteiligung ins Verwaltungsvermögen

Symbolbild
Symbolbild Bild: Toggenburg24
Die rwt Regionalwerk Toggenburg AG ist im Eigentum der Gemeinden Kirchberg und Bütschwil-Ganterschwil. Bisher wurde diese Beteiligung im Finanzvermögen der Gemeinde bilanziert. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Beteiligung ins Verwaltungsvermögen zu überführen.

Die Politische Gemeinde Kirchberg ist Eigentümerin von 1‘000 Namenaktien zu je Fr. 1‘000.– der rwt Regionalwerk Toggenburg AG. Die Aktien werden bislang im Finanzvermögen geführt. Unter anderem  von der externen Revisionsstelle wurde eingebracht, dass die Beteiligung an der rwt Regionalwerk Toggenburg AG bereits mit der Umstellung auf das neue Rechnungslegungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) im Verwaltungsvermögen hätte bilanziert werden müssen.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Beteiligung an der rwt Regionalwerk Togenburg AG ins Verwaltungsvermögen zu überführen. Die Überführung der Beteiligung ins Verwaltungsvermögen hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Es handelt sich um einen buchhalterischen Vorgang. Gemäss Gemeindeordnung untersteht der Beschluss des Gemeinderates dem fakultativen Referendum (vgl. amtliche Bekanntmachung).

Amtliche Bekanntmachung

Referendumsvorlage (fakultatives Referendum)

Gegenstand

Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2025 über die Überführung der Beteiligung der rwt Regionalwerk Toggenburg AG vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zum Buchwert von Fr. 1‘000‘000.–

Referendumsfrist: Freitag, 16. Januar 2026 bis Dienstag, 24. Februar 2026

Öffentliche Auflage der Referendumsvorlage:

Gemeindehaus, Ratskanzlei, 2. Stock, Gähwilerstrasse 1, Kirchberg

Quorum für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens:

269 Unterschriften

Das Verfahren zur Durchführung des fakultativen Referendums richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie den Bestimmungen des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) und des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1).

Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Gemeinderat einzureichen. Unterschriftenbogen können bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.

Gemeinde Kirchberg / Toggenburg24
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