Die Höhe dieses Betrags liegt in einem Bereich, der für einen grossen Teil der Bevölkerung existenzielle Auswirkungen haben könnte.
Das Epidemiengesetz sieht Impfpflichten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und für klar umschriebene Personengruppen vor. Eingriffe in die persönliche Freiheit sind nur zulässig, wenn sie verhältnismässig sind. Eine sehr hohe Strafandrohung wirft deshalb die grundsätzliche Frage auf ob aus einem rechtlich vorgesehenen Impfobligatorium faktisch ein Impfzwang wird. Da die Impfpflichten nach Art. 22 Epidemiengesetz Bundesrecht sind, ist der Bund für die Anwendung durch die Kantone mitverantwortlich.