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Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs

Wildhaus-Alt St. Johann
Wildhaus-Alt St. Johann Bild: Toggenburg24
(Art. 27 Grundbuchbereinigungsverordnung, sGS 914.31):

Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann – Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens (ohne Alpbuch) hat die Regierung des Kantons St. Gallen für den Grundbuchkreis Alt St. Johann das eidgenössische Grundbuch auf 1. Januar 2026 mit voller Rechtswirkung nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Kraft gesetzt.

Gutgläubige Dritte, die sich auf das Grundbuch verlassen, sind in ihrem Rechtserwerb geschützt (Art. 973 ZGB), und es können ihnen eintragungsbedürftige Rechte, die nicht eingetragen sind, nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 44 Schlusstitel ZGB.

Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann / Toggenburg24
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