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Kommentar
St. Gallen
13.11.2025
13.11.2025 08:48 Uhr

Dringliche Interpellation SVP-Fraktion

Symbolbild
Symbolbild Bild: ar.ch
Obwohl die Initiative als zulässig erklärt wurde, kommt das Amt für Raumplanung und Geoinformation nun zum Schluss, dass für eine Abstandsregelung für Windenergieanlagen im kommunalen Baureglement die Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene fehlt.

«Rechtliche Grundlage für Windenergieanlagen in kommunalen Baureglementen»

In mehreren St.Galler Gemeinden wurden und werden gegen den Bau von Windenergieanlagen in Siedlungsnähe kommunale Initiativen zur Festschreibung eines Mindestabstands zwischen Windenergieanlagen und Siedlung lanciert. So in Wattwil, Au, Sevelen und Wartau. Als erste Gemeinde nahmen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Au am 9. Februar 2025 eine solche Abstandsinitiative an. Sie sah einen Mindestabstand von 500 Metern zwischen Windenergieanlagen und dem nächstgelegenen bewohnten Gebäude vor. Nach dem Ja zur kommunalen Abstandsinitiative revidierte der Gemeinderat von Au das kommunale Baureglement und übergab es zur Vorprüfung dem kantonalen Amt für Raumplanung und Geoinformation.

Widerspruch zur Rechtssprechung

Obwohl die Initiative als zulässig erklärt wurde, kommt das Amt für Raumplanung und Geoinformation nun zum Schluss, dass für eine Abstandsregelung für Windenergieanlagen im kommunalen Baureglement die Rechtsgrundlage auf kantonaler Ebene fehlt. Dies steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in einem ähnlich gelagerten Fall in Tramelan BE zum Schluss kommt, dass eine kommunale Abstandsregelung zulässig ist (BGer 1C_149/2021). Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt abschliessend Gewässer-, Wald-, Grenz- und Gebäude- sowie Kleinbauten- und Anbautenabstände. Das PBG umfasst für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windkraft jedoch keine Abstandsregeln.

Toggenburg24 berichtete über die Thematik.

Wir bitten die Regierung die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Das Bundesgericht (BGer 1C_149/2021) hat einer Beschwerde stattgegeben, wonach Gemeinden im Rahmen ihrer Bauordnung Mindestabstände für Windenergieanlagen festlegen dürfen. Worin liegt der Unterschied zum vorliegenden Fall? Weshalb kommt die Regierung im Fall Au zu einem anderen Schluss?
  • Warum hat das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation seine Einschätzung revidiert? Warum wurde diese Einschätzung erst nach der Volksabstimmung revidiert? Warum wurde diese Einschätzung nochmals getätigt?
  • Wo ist der Mindestabstand von Windanlagen von Siedlungsgebieten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt?
  • Da es auf kantonaler Stufe keine Regelung gibt, hat die Gemeinde eine ergänzende Regelung vorgenommen. Ist die Regierung nicht auch der Auffassung, dass Gemeinden in ihrer Kompetenz das kantonale Gesetz dort ergänzen können, wo das kantonale Gesetz diesen Spielraum lässt?
SVP-Fraktion St. Gallen / Toggenburg24
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