1. Gesuchsteller/in
Erdgas Ostschweiz AG (EGO), Bernerstrasse, Postfach 610, 8010 Zürich
2. Projekt
Die EGO plant eine Leitungsumlegung der im Jahr 1969 gebauten 4’’-Hochdruck-Erdgasleitung Strecke 72 in den Gemeinden Lütisburg und Bütschwil-Ganterschwil. Die Strecke 72 verläuft zwischen Rickenbach und Wattwil. Sie ist als Stichleitung ausgeführt und versorgt von Rickenbach über Lütisburg und Ganterschwil bis Wattwil das Toggenburg. In der Gemeinde Lütisburg verläuft die Strecke 72 in der Letzistrasse und quert dabei unterhalb der Kantonsstrasse ein Naturgefahrengebiet.
Der Hang an der Letzistrasse kurz nach dem Dorfende von Lütisburg ist oberhalb des Zusammenflusses zwischen Thur und Necker seit längerer Zeit in Bewegung. Es kam seit Dezember 2023 zu mehreren Hangrutsche. Im Bereich der Hangrutschung ist die Leitung aufgrund der Erdbewegungen zudem seit August 2024 absturzgefährdet. Eine Leitungsumlegung ist schnellstmöglich erforderlich. Der neugeplante Leitungsabschnitt der Erdgasleitung erstreckt sich über ca. 800 m und verläuft grösstenteils über Landwirtschaftsflächen. Zusätzlich wird auch die bestehende A-Station Lütisburg (Parzelle 810) an einen Standort ausserhalb der Bau- und Gefahrenzone (neu Parzelle 119) umplatziert.
Der betroffene Erdgasleitungsabschnitt befindet sich im südwestlichen Teil der Gemeinde Lütisburg in einer Wohn- und Gewerbezone. Die Leitungsumlegung betrifft die Parzellen 117G, 188G, 185G, 184G, 186G, 414, 379, 989, 119 und 97. Die betroffenen Grundeigentümer haben zugestimmt. Die neu geplante Linienführung der Umlegung Lütisburg befindet sich ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 7 Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV, SR 746.12). Lediglich ein kleiner Leitungsabschnitt beim Zusammenschluss mit der bestehenden Leitung auf Parzelle 97 liegt innerhalb der Bauzone.
Gemäss Artikel 10 der Rohrleitungsverordnung (RLV, SR 746.11) unterliegt das Projekt der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Es sind ausserdem Spezialbewilligungen für den Bau in Gewässerschutzbereich Au und Ao nach Art. 19 Abs 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20), sowie in den Gewässerschutzzonen S2 und S3 nach Art. 19 Abs 2 GSchG erforderlich. Ebenso ist eine Spezialbewilligung für Bohrungen (Spülbohrung unter der Necker) in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG und Art. 32 GSchV erforderlich.
3. Betroffene Gemeinden
Lütisburg / Bütschwil-Ganterschwil (SG)
4. Planauflage
Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuches vom 1. September 2025 findet vom bis 30. September 2025 statt. In dieser Zeit können die Pläne und weitere Gesuchsunterlagen (inkl. Umweltverträglichkeitsbericht) während der Schalteröffnungszeiten bei der/n Einwohnergemeinden Lütisburg und Bütschwil-Ganterschwil eingesehen werden.
5. Einsprache
Während der Auflagefrist, d.h. bis spätestens am 30. September 2025 kann jeder in seinen Interessen Betroffene mit eingeschriebenem Brief beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 22a Abs. 1 RLG). Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 22a Abs. 2 RLG). Die betroffenen Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 22a Abs. 3 RLG).
Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts ist endgültig über alle Planelemente einschliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden (Art. 23 RLG). Soweit eine gütliche Einigung über enteignungsrechtliche Forderungen (z.B. Begehren um Ausdehnung der Enteignung, Enteignungsentschädigungen) nicht möglich ist, wird anschliessend an das Plangenehmigungsverfahren das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt (Art. 26 Abs. 1 RLG bzw. Art. 34 EntG).