Neu ist auch, dass lediglich ein Teil der Rente vorbezogen oder aufgeschoben werden kann. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen. Die Kombination von Vorbezug und Aufschub ist ebenfallmöglich. Der Rentenvorbezug muss im Voraus geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung des Vorbezuges ist ausgeschlossen.
Vorbezugsmöglichkeiten in Übergangsgeneration
Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis 1969) können die Altersrente frühestens ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab Januar 2025 vorteilhaftere Kürzungssätze. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen empfiehlt, die Anträge elektronisch auszufüllen und zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.svasg.ch/altersrente oder bei unserer AHV-Zweigstelle.