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Lütisburg
12.03.2025

Entfernung von Stacheldrahtzäunen

(Symbolbild)
(Symbolbild) Bild: Pixabay: Manfred Antranias Zimmer
Gemäss kantonalem Jagdgesetz sind seit dem 1. Oktober 2021 Zäune aus Stacheldraht ausserhalb des Sömmerungsgebiets verboten. Zudem sind dauerhaft nicht benötigte Zäune, dies unabhängig vom Zaun Typ, zu entfernen.

Am 30. September 2025 endet die Frist zur Beseitigung der vorgenannten Stacheldrahtzäune und Drahtverhaue. Die Jagdgesellschaft Lütisburg bietet allen Landwirten und Waldbesitzern, welche noch über solche, zu entfernende Installationen verfügen, Unterstützung beim Rückbau an.

Folgende Personen können angesprochen werden und freuen sich auf zahlreiche Anfragen:

Jagdgesellschaft Lütisburg / Toggenburg24