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Lütisburg
18.12.2024

Beitragspflicht berücksichtigt?

SVA St. Gallen.
SVA St. Gallen. Bild: pd
Gerne machen wir unsere Einwohnerinnen und Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Verwitwete
  • Weltreisende
  • Teilzeitbeschäftigte
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Studierende
  • Geschiedene
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner und Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften)

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht en- det, wenn das ordentliche Rentenalter (Referenzalter) erreicht ist.

Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahr- gang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.

Keine Anmeldung, wenn Ehepartner/in erwerbstätig ist

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 4851 Franken beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Sie mit einem Jahreseinkommen von über 4851 Franken, wenn Ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Ab der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich FAK-Beiträge erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20% des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO- Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von 9702 Franken pro Jahr entspricht.

Im Online-Schalter auf www.svasg.ch/formulare- ahv-beitraege können die Formulare heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden

svasg.ch