Seit dem 1. Januar 2024 müssen gemäss Luftreinhalteverordnung ganzjährig tätige Landwirtschaftsbetriebe Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit emissionsmindernden Verfahren ausbringen.
Diverse Verfahren
Als solche Verfahren gelten das Schleppschlauch-, das Schleppschuh- und das Schlitzdrillverfahren. Unter diesem Ausbringungsobligatorium fallen Betriebe mit über drei Hektaren Ausbringungsfläche. Die Kontrolle der Pufferstreifen sowie die Einhaltung des Ausbringungsobligatoriums obliegt im Kanton St.Gallen den politischen Gemeinden.
Auswärtiger Firma übertragen
Die Gemeinde Wattwil hat die bestehende Pufferstreifenkontrolle bereits an die dafür spezialisierte Firma KUT AG, Flawil, ausgelagert und nun auch die Schleppschlauchkontrolle diesem Unternehmen übertragen.