Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Agenda
Nesslau
10.01.2024
10.01.2024 14:41 Uhr

Nesslau: Schutzverordnung Natur- und Landschaft liegt öffentlich auf

Vom 11. Januar bis am 9. Februar liegt die neue Nesslauer Schutzverordnung auf.
Vom 11. Januar bis am 9. Februar liegt die neue Nesslauer Schutzverordnung auf. Bild: wikipedia/joachim kohler
Die Gemeinde Nesslau legt die Schutzverordnung Natur- und Landschaftsschutz vom 11. Januar bis am 9. Februar 2024 öffentlich auf. Weil es sich um eine Gesamtrevision handelt, werden die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter nicht persönlich angeschrieben.

Die neue Schutzverordnung Natur- und Landschaftsschutz ist in Nesslau zur öffentlichen Auflage bereit. Die Verordnung umfasst insbesondere den Schutz von Naturschutzgebieten, Hecken, Lebhägen, Ufergehölzen, Einzelbäumen, Trockenmauern, Biotopen, Lebensraum- und Geotopschutzgebieten, Moorlandschaften sowie Wildruhezonen und ersetzt die bestehenden Schutzverordnungen der ehemaligen Gemeinden Nesslau, Krummenau und Stein. Die Aufarbeitung der neuen Grundlage, die der Gemeinderat der Scherrer Ingenieurbüro AG übertragen hat, erforderte komplexe und zeitintensive Detailabklärungen. Die kantonale Vorprüfung erfolgte vor bald drei Jahren. Nach verschiedenen Anpassungen führte die Gemeinde vom 7. Februar bis 16. März 2022 ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durch.

60 wirkten mit

Im Rahmen dieses Prozesses wurden rund 250 Bewirtschafter persönlich angeschrieben, wovon deren 60 ein Mitwirkungsbegehren einreichten. 21 Begehren hat der Gemeinderat angenommen, 26 teilweise angenommen und 13 abgelehnt.

Auflage und Einsprachemöglichkeit

Der öffentlichen Auflage von 11. Januar bis 9. Februar 2024 unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile: Der Schutzplan und der der  Schutzverordnungstext mit Schutzobjektverzeichnissen. Nicht anfechtbar sind die erläuternde Unterlagen namentlich der Planungsbericht und das Schutzobjektinventar.
Die Unterlagen sind während der Auflagefrist ebenfalls auf der Website der Gemeinde (www.nesslau.ch/Neuigkeiten) einsehbar. Einsprachen sind innert der Auflagefrist
schriftlich und begründet beim Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24, 9650 Nesslau, einzureichen. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Gemeindekanzlei Nesslau