Gegen Ende des Jahres ist der vielerwartete Schnee eingetroffen. Nicht zur Freude aller. Die Winterdienstleistenenden versuchten mit einem Grosseinsatz den Schneemengen Herr zu werden. Leider konnte dabei nicht auf das Verständnis aller Bürgerinnen und Bürger gezählt werden.
Unverständnis in Wohnquartieren
Gerade in den Wohnquartieren kann man nicht allen Wünschen und Bedürfnissen der Anwohner gerecht werden. Ebenfalls ist es wichtig, dass sie ihre Gebüsche und Stauden grosszügig zurückschneiden, sodass sie auch bei grossem Schneefall nicht in den Strassenraum ragen was einen Winterdienst sehr behindert.
Nicht für Einfahrten und Vorplätze zuständig
Wir möchten daher nochmals festhalten, dass nach Art. 64 des Strassengesetzes die Gemeinden und der Kanton nur zu Freihaltung der Strassen, Trottoirs und Radwege - nicht aber von Einfahrten und Vorplätzen zuständig sind. Schneema-den, die durch die Räumung entstehen sind durch die Liegenschaftsbesitzer zu entfernen und auf dem eigenen Grund- stück zu deponieren. Das Zurückschaufeln auf die Strasse ist ausdrücklich verboten.
Art. 64 Strassengesetz des Kantons St. Gallen
Grundeigentum kann beansprucht werden zur:
a) Schneeräumung;
b) Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr;
c) Aufrechterhaltung des Verkehrs;
d) Abnahme des natürlich abfliessenden Meteorwassers;
e) Abnahme des künstlich in öffentliche Gewässer abgeleiteten Meteorwassers.
Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern, die den Räumungsbeauftragen mit Verständnis begegnen und die Arbeiten nicht unnötig behindern. Unsere Winterdienstleistenden geben sich alle Mühe, die Schneeräumung möglichst bürger- freundlich vorzunehmen.