Innerhalb der publizierten Frist können gesamthaft 300 Stimmberechtigte der Gemeinde Neckertal verlangen, dass über das jeweilige Reglement eine Urnenabstimmung stattfinden soll.
Zweck des Reglements
Die Gemeindebeiträge an die Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter bezwecken die Erhaltung und Überlieferung des baulichen und archäologischen kulturellen Erbes; die Pflege und den Fortbestand des baulichen kulturellen Erbes unter Berücksichtigung einer angemessenen und zeitgemässen Nutzung sowie die Milderung erhöhter Belastungen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von schützenswerten Kulturgütern aufgrund von Schutzmassnahmen und denkmalpflegerischen Auflagen zu tragen haben.
Betroffene Bauten
Als schützenswerte Kulturgüter nach diesem Reglement gelten einerseits alle im kommunalen oder in den kommunalen Kulturgüter-Schutzverordnungen und Schutz plänen der Gemeinde Neckertal, bzw. deren Anhang als kommunal schützenswert aufgenom- mene Objekte und Ensembles, inklusive Bauten, Anlagen, Umgebung, feste Ausstattung und Zugehör und andererseits alle Gebäude und Anlagen die gemäss dem kommunalen oder den kommunalen Kulturgüter- Schutzreglementen und Schutzplänen der Gemeinde Neckertal, bzw. deren Anhang in einem kommunal schützenswerten Ortsbildschutzgebiet oder in einer kommunal schützenswerten Baugruppe liegen.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbar gemäss Art 7ff des Reglements sind die Kosten der Massnahmen, die für die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Instandstellung des Baudenkmals erforderlich sind. Von den anrechenbaren Kosten können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen werden. Die zuständige Stelle legt für die einzelnen Arbeitsgattungen Norm-Prozentsätze zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten fest. Die Norm-Prozentansätze werden mit der Abgabe des Gesuchsformulares bekannt gemacht. Von den Norm-Prozentsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden.
Beitragssätze zwischen 15-30 Prozent
Der Gemeindebeitrag an Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen wird in Prozent der anre- chenbaren Kosten gemäss Art. 7 dieses Reglements berechnet. Der Gemeindebeitrag beträgt 15 – 30 Prozent bei Einzelobjekten kommunaler Bedeutung. Der konkrete Beitragssatz wird im Einzelfall durch die zuständige Stelle nach dem kulturellen Zeugniswert des Objektes, dem Nutzen der Massnahme und der Finanzkraft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt.Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen den Beitrag auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen.