Es handelt sich konkret um die den Neubau der Transformatorenstation Wilerstrasse auf Parzelle 1506 der Gemeinde Kirchberg, die Erstellung einer neuen MS-Kabelleitung mit einem 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Wilerstrasse und Ringstrasse sowie die Erstellung einer neuen MS-Kabelleitung mit einem
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen MS Center-Stelz und Wilerstrasse.
Öffentliche Auflage
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die rwt Regionalwerk Toggenburg AG, Neue Indust riestrasse 81, 9602 Bazenheid, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht. Die Gesuchsunterlagen werden vom 23. Oktober bis zum 21. November 2023 in der Gemeindeverwaltung Kirchberg, 2. Stock, bei Ratskanzlei, Gähwilerstrasse 1, 9533 Kirchberg öffentlich aufgelegt oder
können elektronisch eingesehen werden unter: https://esti-consultation.ch/pub/2985/6cde3d0f
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über
solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Auch Mieter und Pächter
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsge genstandes entstehe Schaden.