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Nesslau
17.02.2022

Nesslau: Einführung einer Begegnungszone, 20 km/h

In der Gemeinde Nesslau wird eine Begegnungszone eingeführt. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
In der Gemeinde Nesslau wird eine Begegnungszone eingeführt. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h Bild: toggenburg24/Web/freie Nutzung
Im Zusammenhang mit dem Ziel, auf dem Areal der alten Weberei sowie der Brauerei eine neue Wohn- und Gewerbeüberbauung zu realisieren, ist ein Teilstrassenplanverfahren durchzuführen.

Die heutige Brauereistrasse wird aufgehoben und die Überbauung mit einer neuen Gemeindestrasse zweiter Klasse erschlossen. Geplant ist zudem, im Fabrikhof «zur alten Weberei» eine Begegnungszone zu schaffen. Dies vorwiegend, damit für die Fussgänger das flächige Queren möglich ist. In der Begegnungszone ist das Parkieren von Fahrzeugen verboten. Dazu erlässt die Kantonspolizei eine entsprechende Verkehrsanordnung (siehe folgendes Inserat).

Verkehrsanordnung

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 2a, Art. 22b, Art. 107 sowie Art. 108 SSV (SR 741.21) und Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung:

- Neu St. Johann, Erschliessung zur alten Weberei Alte Webereistrasse, Nr. 228 (G2) Einführung einer Begegnungszone Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h und Signalisation als «Begegnungszone» (Signal 2.30 integriert in Zonensignal 2.59.5) verbunden mit baulichen und gestalterischen Massnahmen

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). 

Gemeinde Nesslau